Außerdem begrüßt die Hilfsorganisation, dass das  Innenministerium gleichzeitig die 
„Außergewöhnliche Einsatzlage“ (AEL)  nach dem Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) für ganz  Baden-Württemberg festgestellt hat. Mit der Feststellung dieser AEL  können insbesondere Strukturen des Bevölkerungsschutzes durch die  unteren Katastrophenschutzbehörden der Stadt- und Landkreise zur  Hilfeleistung herangezogen werden. 
Bei Heranziehung nach diesem neuen  Gesetz werden Sachaufwendungen und Verdienstausfälle für Personal und  einsatzbedingte Sachkosten ersetzt.                         „Das ist ein guter Tag sowohl für die  Pandemiebekämpfung im Land, als auch für die ehrenamtlichen  Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen“, so 
Barbara Bosch, Präsidentin  des DRK-Landesverbands Baden-Württemberg. Das neue Gesetz in Verbindung  mit der Feststellung der außergewöhnlichen Einsatzlage eröffne den  Behörden zusätzliche Spielräume, um auf Personal und Material des  Bevölkerungsschutzes zurückgreifen zu können, falls erforderlich. 
Bosch: „Wir sind zwar schon jetzt mit mehr als tausend freiwilligen,  ehrenamtlichen Helfern im ganzen Land tätig, die Freistellung vom  Arbeitsplatz macht aber erst einen dauerhaft verlässlichen Einsatz  möglich."  
Während zum Beispiel für Einsatzkräfte der Feuerwehr oder des  Technischen Hilfswerks auch unterhalb des Katastropheneinsatzes  umfassende Regelungen, unter anderem zu den Fragen der Freistellung vom  Arbeitsplatz und zum Verdienstausfallersatz, bestanden, war dies für die  Angehörigen der Hilfsorganisationen im Sanitäts- und Betreuungsdienst  bisher grundsätzlich nicht der Fall oder ausschließlich auf  freiwilliger, privatrechtlicher Vereinbarung nur in Verbindung mit einem  Einsatz nach Feuerwehrgesetz (FwG) oder Rettungsdienstgesetz (RDG)  möglich. 
Jürgen Wiesbeck, Landesdirektor der Bereitschaften im DRK: „Wir  haben lange auf eine solche Reform gedrängt. Mit der in Kraft  getretenen Gesetzesänderung wird für unsere Helferinnen und Helfer nun  endlich Gleichbehandlung hergestellt!“ Das Gesetz zur Stärkung der Rechte der ehrenamtlichen Helferinnen und  Helfer im Bevölkerungsschutz Baden-Württemberg trat am 31.12.2020 in  Kraft. 
Tags zuvor war es im Gesetzblatt verkündet worden und es erfolgte  der entsprechende Einführungserlass des Innenministeriums. Mit  Verkündung des Gesetzes hatte das Innenministerium als oberste  Katastrophenschutzbehörde aufgrund der gegebenen Lage im Zusammenhang  mit der Corona-Pandemie auf Grundlage des LKatSG auch entschieden, dass  eine Außergewöhnliche Einsatzlage (AEL) landesweit vorliege. 
Die AEL ist im Gesetz definiert als ein Ereignis, das zwar nicht die  Voraussetzungen zur Feststellung des Katastrophenfalles erfüllt, aber  gleichwohl über Ereignissen des Regelbetriebs nach FwG oder RDG,  gegebenenfalls auch nach Polizeigesetz, bzw. außerhalb der  Anwendungsbereiche dieser Gesetze liegt. 
Insbesondere der unteren  Katastrophenschutzbehörde ist damit ein Instrument an die Hand gegeben,  mit dem nun flexibel auch die nötigen ehrenamtlichen Kräfte aus den  Reihen der Hilfsorganisationen rechtssicher eingesetzt werden können.Foto und Text: Mitteilung des DRK Landesverbandes Baden-Württemberg vom 01.01.2020
Den Gesetzesbeschluss 
Drucksache 16 / 9506 des Landtages BW vom 16. Dezember finden Sie 
hier...Die vollständige Pressemitteilung des Ministeriums für Inneres,  Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg finden Sie unter: 
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